Montag, 24. November 2014

Verbotene? Suche nach Kanonenkugeln

Aktualisierung vom 28. Dezember 2016 
Nach mehr als 8 Jahren konnte dieser Fall abgeschlossen werden. Walter Gaehler wurde durch den heute zuständigen Regierungsrat Benjamin Mühlemann vollumfänglich rehabilitiert.

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Der nachfolgende Text ist vom 24.11. 2014 hilft Ihnen bei der Beantwortung der Frage, ob es eine grundsätzliche Bewilligungspflicht gibt.
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Text vom 24.11.2014:
Dieser Beitrag wurde erstellt, um dem Departement Bildung und Kultur des Kanton Glarus die Möglichkeit zu geben, die Rechtslage der (angeblich) verbotenen Suche nach Kanonenkugeln von Walter Gähler abzuklären. Es wird hier nur die Legalitätsfrage behandelt. Auf die Eigentumsrechtlichen Fragen, werde ich zu einem späteren Zeitpunkt eingehen.


Um was geht es genau?

Seit 8 Jahren kann eine einfache Rechtsfrage, ob es eine Bewilligungspflicht für eine solche Suche gibt, nicht abschliessend beantwortet werden. Die Hauptabteilung Kultur - (Dr. Fritz Rigendinger) besteht darauf, dass es eine Bewilligungspflicht gebe. Tausende Franken an Steuergeldern wurden vom Kanton für Gutachten ausgegeben, ohne das Problem lösen zu können. Was ich hier darstelle, ist dem Kanton bekannt, doch man behauptet es stimme nicht.


Es geht hier darum zu klären, ob eine Suche mit Metalldetektor bewilligungspflichtig ist.

Die Klärung dieser Frage ist für das Suworow Museum Linthal von existentieller Bedeutung, da unsere Sponsoren eine Klärung dieser Frage verlangen.



Hier Fotos von der Suche nach Kugeln.  
(Um nicht private Grundeigentümer in diesen Streit einzubeziehen, habe ich auf öffentlichen Grund gesucht.)

 
Walter Gähler mit Metalldetektor



Nachdem der Metalldetektor ein Objekt anzeigt
wird mit einem Pinpointer lokalisiert.



In 15 cm Tiefe liegt ein Eisenobjekt. Nun werden die Koordinaten für die Funddokumentation mit GPS eingemessen.


Dieser Eisenklumpen ist der Teil einer Hohlkugel.


Ein toller Fund, etwas vom besten was man finden kann.

Ist nun eine Suche nach solchen Objekten verboten oder erlaubt?

Es gibt in der Schweiz keine einheitliche Regelung über die Benutzung von Metalldetektoren. Das Eidg. Parlament hat eine solche gesamtschweizerische Bewilligungspflicht abgelehnt. Je nach Kanton, ist eine Suche mit Metalldetektor verboten, bewilligungspflichtig oder gar nicht geregelt. 

Archäologen sehen in Sondengängern eine Gefahr für das archäologische Kulturgut. Diese Sorge ist nicht ganz unberechtigt, denn wenn unkundige Personen, z.B. frühgeschichtliche Funde aus dem Boden holen, zerstören sie unter Umständen Fundzusammenhänge, welche wichtige Aussagen für die Wissenschaft geben können. Daher sind viele Archäologen prinzipiell gegen Sondengänger. 

Mit dem Metalldetektor finden Sie jedoch meist nur Objekte bis ca. 30 cm Tiefe, welche also in der oberen Humusschicht liegen. Gerade diese Schicht wird auch heute noch meist bei archäologischen Ausgrabungen, ohne vorherige Untersuchung mit dem Bagger abgeschoben. Erst wenige Kantone lassen solche Areale zuerst von Sondengängern absuchen.

Seit einiger Zeit ist man in einigen Kantonen offen für eine Zusammenarbeit der Archäologie mit privaten Sondengängern. Hat man doch gemerkt, dass sich darunter viele Spezialisten befinden, von denen auch die Archäologie profitieren kann.


Darf ich  nun einfach auf einer Burg, bei einer römischen oder keltischen Fundstätte suchen, wenn es keine Regelung für Metalldetektoren gibt?

NEIN!!!! Solche Orte sind in der ganzen Schweiz geschützt, da können Sie mit einer empfindlichen Strafe rechnen, wenn Sie dort mit oder ohne Metalldetektor zu graben beginnen.


Wie ist die Situation im Kt. Glarus?

In einem Brief vom 7. Juli 2008, bezeichnete die Kommission zur Förderung des kulturellen Lebens des Kanton Glarus, meine jahrzehntelange Suchaktion als illegal, auch hätte ich weder Auftrag noch eine Bewilligung gehabt.


Dieser Brief war der Auslöser des "Streites um Suworows Kanonenkugeln oder der Suworow Affäre", wie der Fall in den Medien genannt wird..

Die Kommission bezieht sich auf die Verordnung über Ausgrabungen und Funde vom 17. November 1986. Hier die neuste Version vom 1. September 2014, welche aber im Jahr 2008 unverändert war.







Etwas irreführend ist der Art. 2. "Die Ausgrabung bzw. archäologische Untersuchung von historischen oder naturwissenschaftlichen Objekten ist nur mit Bewilligung der Hauptabteilung Kultur gestattet.  


Ist es jetzt tatsächlich verboten mit einem Metalldetektor nach Gegenständen oder auch mit dem Geologenhammer Fossilien oder Mineralien zu suchen?

Nein! Bereits der Art. 1. erklärt den Zweck dieser Verordnung und verweist auf einen weiteren Gesetzesartikel.

Art. 1. Zweck: Diese Bestimmungen regeln das Verfahren bei Ausgrabungen im Sinne von Art. 25 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung.




Art. 25.1. Ausgrabungen von bzw. Untersuchungen an geschichtlichen Stätten oder naturwissenschaftlich bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.


Eigentlich müsste jetzt alles klar sein. Die Verordnung regelt das Verfahren, was Sie tun müssen um eine Bewilligung im Sinne von Art. 25. zu erhalten. (Das sind also die Ausführungsbestimmungen, erlassen vom Regierungsrat.) Der Art. 25. ist jedoch nicht in derselben Verordnung zu finden und wurde vom Landrat erlassen. Der Begriff "historische Objekte" in Art. 2. ist etwas irreführend. Die falsche Auslegung des Art. 2, dürfte denn auch der Fehler der Kulturkommission sein. Denn mit dem "historischen Objekt" ist nicht ein Fundobjekt gemeint, sondern eine Burg, Letzimauer, Wüstung, usw. Im Jahr 2002 wurden alle diese "Objekte" als Geschichtliche Stätten deklariert. Nachzulesen in den Erläuterungen des Regierungsrates zur Verordnungsänderung an den Landrat. Wären tatsächlich mit "historischen Objekten", Fundobjekte gemeint, wäre es bis 2002 bewilligungspflichtig gewesen und ab diesem Datum wieder auf "normalem Gelände" erlaubt. Um die Glarner Gesetze zu verstehen, muss man diese in ihrer Entstehung betrachten. Funde werden uebrigens in diesen Erläuerungen des Regierungsrates als "historische Fundobjekte" benannt. Das wurde ganz klar dargestellt um Verwechslungen zu vermeiden. Das Dokument zur Verordnungsaenderung kennt man in der Hauptabteilung Kultur offensichtlich nicht. Kein Wunder - das Schriftstück ist nicht im Landesarchiv zu finden, sondern im Staatsarchiv zu bekommen. Es beweist auch, dass Glarner Politiker doch sehr genau wissen, was sie beschliessen.

Es gibt daher kein generelles Verbot für die Suche mit einem Metalldetektor. 

Sie dürfen jedoch NICHT ohne Bewilligung an einer geschichtlichen Stätte graben. Suchen theoretisch schon, nur macht das keinen Sinn ohne den Gegenstand auszugraben.


Doch wie wird eine solche Stätte definiert? Beim Departement Bildung und Kultur, konnte man mir keine genaue Auskunft geben. Man wisse nicht was eine geschichtliche Stätte sei, noch wo sich solche befinden. Bei der Denkmalpflege hätte man kein Verzeichnis dieser Orte. (Natürlich gibt es solche Verzeichnisse, schliesslich habe ich diese schon 1979 bei meinem Besuch im Landesarchiv erhalten.)

Hat man beim Kanton noch nie etwas vom Glarner Burgenkatalog gehört? Dort ist alles genau mit Koordinaten verzeichnet). 
 
Glarner Burgenkatalog


Der Leiter der Hauptabteilung Kultur, Dr. Fritz Rigendinger hat gleich den gesamten Kanton Glarus zur archäologischen Zone erklärt, dies weil ich im ganzen Kanton Gewehrkügeli (16-18 mm gross) gefunden hätte.

Ich habe den Gesetzestext sicherheitshalber immer sehr weit ausgelegt. Hat es doch schon früher Personen gegeben, welche mir gerne Illegalität vorgeworfen hätten. 

Ich betrachte sämtliche sichtbaren, oder auch im Boden verborgenen Burgen, Mauern oder achäologische Zonen, auch archäologische Verdachtsgebiete, Schanzen, Gräber, usw. als bewilligungspflichtige Orte. Ebenso darf man nicht auf dem Landesfussweg, auf Wüstungen, oder an Stellen wo Archäologen (wie Martin Schindler) schon gesucht haben, Gegenstände ausgraben. Nie gesucht habe ich auch in Näfels, weil dort Spuren der Schlacht von 1388 gefunden werden könnten. Auch hat es dort verschiedenste Gedenkplätze.

Hinweise geben Ortsbezeichnungen wie: Römerturm, Burg, Bürgli, Bürglen, Römerweg, Galgenhügel, Landsgemeindeplatz, Friedhöfli, Russenloch, Franzosenloch, Letzimauer, Letzi, Landesfussweg, usw. Es gibt im Landesarchiv übrigens, wie schon erwähnt genügend Literatur wo man sich über solche Orte informieren kann. Vieles ist auch im Internet verzeichnet. Also bleiben Sie von solchen Orten weg!

Sie benötigen also für solche Orte nebst dem Einverständnis des Grundeigentümers, eine kantonale Bewilligung. 

Aufatmen dürften jetzt die Fossilien- und Mineraliensammler. Auch hier ist es klar geregelt. An Orten wie z.B. der Lochsite ist dies sogar ausdrücklich per Gesetz verboten.

Es gibt nur eine Einschränkung: Wenn ein Suchgebiet unter Naturschutz gestellt wurde, sich dort ein Jagdbanngebiet oder eine Wildruhezone befindet.

Nun könnte jedoch ein Sondengänger bei seiner Suche auf eine unbekannte, archäologische Fundstelle stossen. Auch auf Überreste gefallener Soldaten. Was dann? In einem solchen Fall muss das graben sofort beendet und das Landesarchiv benachrichtigt werden. So eine Fundstelle habe ich jedoch NIE entdeckt, das hätte ich nämlich sofort medienmässig ausgeschlachtet. Nach dem Motto: Kanonenkugel gesucht und römische Münze gefunden.

Was sagen nun aber Fachleute zu meiner hier dargelegten Gesetzesauslegung?

Die ehemalige Regierungsrätin Christine Bickel und  der Hauptleiter Kultur Dr. Fritz Rigendinger hatten durch die Archäologen Obrecht-Schaltenbrand ein Gutachten erstellen lassen:



(..) Rechtslage: In der Verordnung über Ausgrabungen und Funde vom 17. November 1986 legt der Kanton Glarus klare Richtlinien für Ausgrabungen fest....(..) Das heisst, dass spätestens seit diesem Datum jede Suche nach archäologischen Funden bewilligungspflichtig ist. (...)
(...) 1. Ist WG im Besitz einer Bewilligung für die Suche nach archäologischen Funden? (...) Die Suche wurde ihm aber nie offiziell erlaubt und auch offiziell nie bewilligt.(...)



Wie kommen die Gutachter zu ihrer Erkenntnis? 
Die Vermutung liegt nahe, dass sie, wie auch die Kulturkommission, den Art. 2. nicht verstanden, (historisches Objekt" falsch ausgelegt) und auch den Art. 25 nicht berücksichtigt haben. Es ist also nicht jede Suche nach archäologischen Funden bewilligungspflichtig. Da ich nicht "historische Objekte" ausgraben wollte, benötigte ich keine Bewilligung. Auch war das keine stillschweigende Duldung der früheren Amtsleiter, wie die Gutachter glauben. So ist ein völlig falsches Gutachten entstanden. 

Das neue Gutachten der EKD nimmt zur Rechtsfrage keine Stellung. Möglicherweise wurde die Rechtslage in meinem Sinne erkannt, man konnte jedoch den Gutachter-Kollegen nicht in den Rücken fallen. Die EKD hätte es aber leicht gehabt, den Irrtum des Kantons zu erkennen.


Was sagen Archäologen zu meiner Forschung?:

Hier die archäologische Arbeit von 1988, des heutigen Kantonsarchäologen Dr. Martin Schindler, St. Gallen. 





Dr. Martin Schindler war nicht begeistert von meiner Suche und bezeichnete diese als unerwünschte Schatzsuche (welche jedoch durch das neue Gesetz nicht verboten wurde) Er hat die rechtliche Situation wohl als einziger richtig erkannt, er war ja nicht zufrieden damit. Er hatte auch kein grosses Interesse an den Suworow Funden, was eigentlich ganz klar zeigt, dass solche Funde nicht von erheblich wissenschaftlichem Wert waren. Er ist auch zu keiner Besichtigung gekommen.



Hier Ausschnitt aus: archäologie der schweiz. 19. 1996. 3   .Betrifft Kanton Fribourg.




Kernaussage: "..Es wurde daran erinnert, dass es verboten sei, ohne Erlaubnis in archäologischen Zonen zu suchen..."
Dies galt in vielen Kantonen, bevor dort eine Regelung eingeführt wurde.

Im weiteren muss man sich fragen: Wenn das verboten gewesen wäre, warum haben die zuständigen Amtsstellen nicht reagiert? Zumal die Frage einer allfälligen Bewilligung in den Jahren 1984 / 1985 und 1988 mit den Amtsleitern besprochen wurde. 

Die ehemalige Regierungsrätin Christine Bickel und Dr. Fritz Rigendinger, bezeichneten das Verhalten der Amtsvorgänger als ein Versäumnis, man hätte mich nicht suchen lassen dürfen. Frau Bickel ging sogar noch weiter;  
Sie gebe den Fehler des Kantons ja zu, bei den "Kindern der Landstrasse", hätte man das ja auch gemacht. 
Hier wurden Fehler zugegeben, welche gar nicht gemacht wurden. Gegen die Unschuldsvermutung wurde vom Kanton somit in meinem Falle und der Amtsvorgaenger verstossen.

Ich habe mich im übrigen immer genau an das Gesetz gehalten. Als Museumsleiter könnte ich es mir auch nicht leisten an verbotenen Stellen zu graben. Mein Ruf als gewissenhafter Amateur-Schlachtfeldarchäologe wäre für immer runiniert.




Ich habe schon alles versucht. Man weigerte sich das abzuklären. Selbst mein Versuch einer Selbstanzeige bei der Polizei scheiterte:


Auch die Polizei konnte mir nicht helfen. Der Kanton hätte ganz einfach klagen und so die Sache klären können.


Stand vom 20. August 2015
In dieser Ausgabe der Südostschweiz findet sich folgendes: "Wer mit einem Metalldetektor nach historischen Artefakten suchen will, muss beim Kanton grundsätzlich eine Bewilligung dafür einholen. Ob man nun auf der grünen Wiese oder in Burgruinen sucht" sagt Fritz Rigendinger Leiter der Hauptabteilung Kultur beim Kanton.

Herr Rigendinger irrt hier, eine suche nach historischen Artefakten ist nicht grundsätzlich bewilligungspflichtig. Er ist offenbar immer noch der Meinung, dass überall wo Gewehrkügeli liegen, eine geschichtliche Stätte sei. Da solche Kügeli überall liegen, sei der ganze Kanton Glarus, Schwyz, Uri, Tessin usw. zu einer geschichtliche Stätte geworden. Daher gelte die Bewilligungspflicht. 


Wir sind also auch nach 8 Jahren nicht weiter gekommen. 

Aktualisierung 5. Oktober 2016 
Es gibt neue Erkenntnisse: Ich habe ein umfassendes Dossier zugespielt erhalten, welches ganz klar beweist, dass es keine grundsätzliche Bewilligungspflicht gibt. Da inzwischen Gespräche laufen, mich umfassend zu rehabilitieren, warte ich mit der Veröffentlichung noch ab. 





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